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Aktuelle Meldungen

Änderung zur Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung

In den Verwaltungsvorschriften hat es zum 1.1.2023 im § 28 folgende Änderung gegeben:

28.1 Minderjährige und Personen, für die ein rechtlicher Betreuer bestellt ist (§ 1814 BGB), werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Hat eine Partei eine andere Person mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt (§ 1901c BGB, Hinweis: voraussichtlich neuer Regelungsort ab dem 1. Januar 2023 § 1820 BGB, vergleiche BGBl. I 2021 S. 882), ist eine Vertretung in der Schlichtungsverhandlung durch den Vollmachtnehmer zulässig, wenn die Vorsorgevollmacht im Original (siehe auch Nummer 23.1) vorgelegt wird.

§ 1814 BGB gilt ab 01.01.2023, vorher stand hier § 1896 BGB.

 

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